Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)/Auftragsbedingungen von Susanne Ausweger-Peer
(http://ankerlichtung.at)
Praxis für Psychohygiene
Diplomierte Psychosoziale Beraterin - wingwave Coach - Therapeutisches Bogenschießen - Supervisorin

  1. Allgemeines 
    Nachstehende Bedingungen regeln das Verhältnis zwischen der gewerblich tätigen psychosozialen Beraterin Susanne Ausweger-Peer als Einzelunternehmerin („SAP“) und deren privaten wie unternehmerisch tätigen Auftraggebern („AG“). Abweichende Bedingungen unternehmerisch tätiger Auftraggeber, die SAP nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für SAP unverbindlich, auch wenn sie diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen von SAP durch AG gelten diese Bedingungen jedenfalls als angenommen. 
     
  2. Vertragserklärungen (Angebote) 
    Angebote von SAP sind freibleibend. Eingehende Auftragsangebote werden erst durch den Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Allfällige mündliche Auftragsbestätigungen gelten, sofern sie nicht umgehend ausdrücklich als verbindlich von Seiten SAP erklärt werden, erst dann als verbindlich, wenn sie nicht binnen 14 Tagen ab mündlicher Erklärung schriftlich gegenüber dem AG widerrufen werden (Fiktion).
    Mit der Auftragsvergabe bzw. Bestellung bestätigt der AG auch ausdrücklich, dass er persönlich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und an keiner gegenwärtigen oder chronischen psychischen Erkrankung leidet oder deswegen behandelt wird oder wurde, welche Erkrankung aus rechtlichen oder medizinischen Gründen ausschließlich der Behandlungssphäre eines Arztes oder anderen fachlich speziell ausgebildeten Behandlers (zB .Psychotherapeut etc.) vorbehalten ist. Der AG verpflichtet sich, über nach Auftragserteilung begonnene Behandlungen bei Ärzten oder den vorgenannten Behandlern umgehend, spätestens jedoch binnen 14 Tagen, SAP schriftlich zu berichten. Bei Verletzung dieser Berichtspflicht durch den AG behält SAP den vollen Entgeltanspruch. Sollte aus zwingenden Gründen eine Weiterberatung, -begleitung, -betreuung oder sonstige Leistungen im ursprünglich beauftragten Umfang wegen derartiger Umstände (Leistungen Dritter) unterbleiben müssen, gelten diesfalls die Stornobedingungen für den noch nicht erbrachten Leistungsumfang. Insofern trifft das Risiko derartiger nachträglicher Unmöglichkeiten in der Leistungserbringung ausschließlich den AG.

  3. Leistungsumfang und Preise
    Art und Umfang des zwischen SAP und dem AG abgeschlossenen Beratungsauftrages bestimmt sich, sofern nicht anders vereinbart, ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Beratungsbedingungen (AGB) sowie nach den jeweiligen Direktvereinbarungen zwischen SAP und AG. Soweit auf der Homepage www.ankerlichtung.at Preislisten für konkret vereinbarte Leistungen ausgewiesen sind, gilt, dass – sofern keine Direktvereinbarung zwischen SAP und AG getroffen wurde –, dass der AG im jeweiligen Umfang dieser AGB und der auf der Homepage genannten Preise SAP beauftragt. Im Zweifel gilt ein ortsübliches und angemessenes Beraterhonorar jedenfalls als vereinbart.
    SAP erhält dabei für seine Leistung pro erbrachter Beraterstunde eine Vergütung in Höhe des jeweils vereinbarten Stundensatzes in gesetzlicher Höhe, exklusive Barauslagen (Reisekosten und sonstige Auslagen). Die Vergütung – sofern nicht anders ausgewiesen – ist jeweils zum Beginn der Beratungstätigkeit bzw. bereits ab Bereitschaft zur Leistungserbringung fällig. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist nur in schriftlicher Form zulässig (E-Mail genügt), wobei sämtliche Übernachtungs- und Reisekosten und alle sonstigen Auslagen (siehe ansonsten unten Pkt. 5.) mitabgegolten sind.
    Eine über diese Beratungspakete hinausgehende Beratung wird gesondert nach den jeweiligen aktuellen Stundensätzen sinngemäß nach Zeit zur Abrechnung gebracht. Weitere Bestandteile des Beratungsvertrages bestehen nicht.
    Sofern bei Auftragserteilung lediglich ein Vorschuss zu leisten ist, sind hierauf die Folgebeträge je nach konkret vereinbarten Fälligkeitsterminen bzw. zu den allenfalls auf der Homepage genannten Abrechnungszeitpunkten sofort fällig.
    Einen allfälligen noch offenen Restbetrag zahlt der AG nach Abschluss der Beratungstätigkeit bzw. im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Beratungsvertrages, welche nicht von SAP verschuldet wurde, oder im Falle einer berechtigten Aufkündigung des Beratungsvertrages durch SAP.
    Alle Preise gelten für eine Leistungserbringung durch SAP in Österreich. Berechnet werden die bei der Leistungserbringung geltenden Tagespreise, welche auf Anfrage von SAP übermittelt werden oder – je nach Leistungsart – auf der Internetseite von SAP www.ankerlichtung.at allenfalls abrufbar sind (Preisliste). SAP ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden wirtschaftlichen Änderungen in Zusammenhang mit Barauslagen, die nicht in der Sphäre des SAP liegen, die vereinbarten Preise entsprechend zu berichtigen (zB. in Zusammenhang mit erhöhten Kosten von Internetdienstleistungen oder in Zusammenhang mit Reisekosten). Soweit gesetzlich zulässig, gilt jegliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht infolge derart anhand vorgenannter Parameter nachträglich adaptierter Verkaufspreise als ausgeschlossen.
    Festgehalten wird, dass bei Seminaren einen Mindest-Teilnehmeranzahl von 6 Personen bestehen muss, sodass auch eine allenfalls kurzfristige Stornierung solcher Seminartermine aus diesem Grund durch SAP ohne Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche für den/die anwesenden oder auftragsgebenden AG bleibt. Allfällige bezahlte Vorschüsse werden binnen 14 Tagen nach dem Stornierungszeitpunkt durch SAP refundiert.

  4. Grundsätzliches zur Leistungserbringung und deren Bedingungen
    Der Vertrag wird, sofern er nicht direkt in der Praxis von SAP unter gleichzeitiger Aushändigung dieser AGB direkt geschlossen wird, mit der Unterzeichnung bzw. Online-Bestellung wirksam und endet mit Erbringung der vereinbarten Leistungen durch SAP. Im Falle einer schriftlich vereinbarten unbefristeten Leistungserbringung ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (per Post, eigenhändig bzw. firmenmäßig gezeichnet). Allfällig vorausbezahltes Honorar wird im Falle einer ordentlichen Kündigung durch SAP anteilsmäßig hinsichtlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachter Leistungen unter Berücksichtigung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 30,-- von SAP rückerstattet. Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch SAP gilt dies sinngemäß, vorbehaltlich des Einbehalts der allenfalls dem SAP zustehenden Ersatzansprüche, welche sich sinngemäß der Bedingungen von kurzfristigen Stornierungen berechnen (50% des für die zu diesem Zeitpunkt noch offenen, jedoch bereits vorausbezahlten Honorars).
    Zeit und Ort der Leistungserbringung vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich bzw. richten sich allgemein nach dem in den jeweiligen Beratungspaketen von SAP vorgegebenen Zeitplan. Nur infolge gesonderter schriftlicher Vereinbarung ist SAP verpflichtet, dem AG, in wiederkehrenden Abständen ganztägig persönlich zur Verfügung zu stehen. Auf diese Bereitschaftszeit sind die allgemeinen Stornobedingungen sinngemäß anzuwenden, wobei festgehalten wird, dass selbst eine kurzfristige Verschiebung eines solchen Termins (innerhalb von 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin) als Stornierung gilt und einen Honoraranspruch in Höhe von 50% des für diesen Termin vereinbarten Honorars auslöst (Fiktion).
    Sofern ausdrücklich vereinbart, erstattet SAP dem AG einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des AG einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen (E-Mail genügt). Ansonsten gelten die in den jeweiligen Beratungsgesprächen genannten Dokumentationsformen und –zeitpunkte als vereinbart.
    Sofern eine Leistungserbringung durch SAP bewegliche Sachen betrifft, so erfolgen Lieferung, Versand und Verpackung auf Kosten und Gefahren des AG. Eine Transportversicherung wird dabei von SAP nicht abgeschlossen und erfolgt nur im Falle der schriftlichen Beauftragung durch den AG. Sämtliche in diesem Zusammenhang auflaufenden Kosten der Vermittlung bzw. Eindeckung derartiger Versicherungsleistungen sind vom AG gesondert zu ersetzen. Im Zweifel sind die Kosten dieser Mühewaltung nach marktüblichen Ansätzen am Sitz von SAP zu berechnen. Jegliche Haftung von SAP für eine Fehleinschätzung oder Fehlberechnung der erforderlichen Versicherungsdeckung wird – soweit gesetzlich zulässig – selbst für Fälle der gröbsten Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird, ist SAP zu Teillieferungen berechtigt. Die Lieferfrist verlängert sich in angemessener Weise, wenn SAP durch höhere Gewalt (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich: Arbeitskampfmaßnahmen, kriegerische oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen von Seiten SAP nicht vermieden werden, bzw. nicht von ihr nach allgemeiner unternehmerischer Erfahrung beeinflusst werden konnten) an der Erfüllung ihrer Leistungs-/Lieferverpflichtung gehindert wird.
    SAP steht es frei, während der Laufzeit des Vertrages, ihr Wissen und Können auch in die Dienste eines mit dem AG in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen (Ausschluss eines Wettbewerbsverbots). SAP wird gegenüber unternehmerisch tätigen AG allfällig erworbenes Wissen jedenfalls streng vertraulich behandeln und nicht zu eigenen oder fremden unternehmerischen Zwecken missbrauchen. Für einen gegenüber SAP schriftlich nachgewiesenen Verstoß und Schadensfall wird der damit zusammenhängende Schadenersatzanspruch des AG mit der Höhe des vereinbarten Beraterhonorars gedeckelt (pauschalierter Schadenersatz).
    Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass SAP alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihr alle Informationen erteilt werden und sie von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für ihre Leistungserbringung von Relevanz sein könnten. Bei nachweislicher Verletzung dieser Verpflichtung durch den AG gelten sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG als ausgeschlossen und besteht weiterhin ein ungekürzter Entgeltanspruch von SAP.
    Diese Vorlageverpflichtung gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von SAP hervorkommen oder dem AG durch Dritte bekannt werden (Mitwirkungspflicht des Auftraggebers).
    Fixgeschäfte, sofern im Rahmen eines Beratungsverhältnisses überhaupt möglich, sind als solche ausdrücklich im Vertrag zu bezeichnen, und treten in diesem Zusammenhang allfällige widrige Gewährleistungsfolgen oder Haftungen bei verspäteter Lieferung – soweit gesetzlich zulässig – selbst dann nicht ein, wenn trotz des Fehlens des schriftlichen Hinweises auf ein Fixgeschäft im Vertrag die sonstigen Kriterien eines Fixgeschäfts nach allgemeiner kaufmännischer Erfahrung vorliegen sollten. Wird die Leistung oder Lieferung infolge des Verschuldens von SAP verspätet ausgeführt und erleidet der AG hierdurch einen Schaden, kann er eine Verzugsentschädigung in Höhe des nachgewiesenen Schadens, max. jedoch 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht vom AG in Gebrauch genommen werden kann. Die Rüge offen zutage tretender Mängel ist nur innerhalb von fünf Werktagen ab Erhalt der Ware (Nebenleistung) zulässig und berührt nicht die Fälligkeit sämtlicher sonstigen Ansprüche des SAP aus der Hauptleistung (Beratungstätigkeit). Für ein Ersatzstück oder eine Nachbesserung wird die Gewährleistungsfrist auf sechs Monate (soweit gesetzlich zulässig) verkürzt. Bei Neben- bzw. Sonderaufträgen ist eine Unter- und Überlieferung der bestellten Dienstleistungs- bzw. Warenmenge bis zu 10% zulässig, wobei eine allfällige Überlieferung in diesem Zusammenhang SAP nachträglich zur entsprechenden Preisanpassung berechtigt.

  5. Reise-/Nächtigungskosten bzw. Leistungserbringung über Online-Dienste
    Allfällige Übernachtungskosten des SAP werden von AG in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso sind SAP Reisekosten wie folgt zu ersetzen (Bahn: Fahrtkosten 2. Klasse, Flugzeug: Flugkosten der economy-Klasse, Pkw: amtliches Kilometergeld in der jeweils zuletzt gültigen Höhe). Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt SAP vorbehalten. SAP ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des AG angetreten werden dürfen, es sei denn, es besteht kein berechtigter Grund daran zu zweifeln, dass der AG etwa infolge Dringlichkeit und großer Ortsdistanz eine umgehende persönliche Beratungsleistung face-to-face konkludent beauftragt. Im Übrigen ist SAP berechtigt, seine Leistungen auch mithilfe technischer Übertragungsmittel bzw. geeigneter ONLINE-Dienste (zB SKYPE, ZOOM, TEAMS, www.forumprofi.de, etc.) zu erbringen, wobei jegliche Haftung des SAP für die Sicherheit dieser Übertragungsmethoden ausgeschlossen wird. Technische Probleme infolge nicht leistungsfähiger Geräte beim AG oder Störungen der einvernehmlich verwendeten ONLINE-Dienste (zB SKYPE, ZOOM, TEAMS, www.forumprofi.de, etc.) berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des vereinbarten Entgelts bzw. zur Geltendmachung von Preisminderungsansprüchen hinsichtlich bereits vom AG an SAP bezahlter Entgelte.
    SAP verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen werden während der Dauer des Vertrages nur auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert von SAP dem AG zurückzugeben.

  6. Telefonische Aufträge
    Bei telefonisch durchgegebenen Aussagen, Anboten oder inhaltlichen Anweisungen durch den AG an SAP übernimmt SAP keine Gewähr für die Richtigkeit der empfangenen Inhalte. Die auf solche fehlerhaften Informationen hin von SAP getätigten Leistungen sind jedenfalls voll zu vergüten, selbst dann, wenn diese für den AG unbrauchbar sein sollten. Das ausschließliche Risiko für Übermittlungsfehler der Bestellung trägt der AG. Die zusätzliche schriftliche Beauftragung durch den AG wird ausdrücklich empfohlen. Auf Verlangen von SAP hat der AG die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie an SAP erteilten mündlichen Auskünfte (Erklärungen) schriftlich zu bestätigen.

  7. Zahlung
    Sofern nicht bereits mittels Bankeinzug bzw. Kreditkartenabrechnung im Vorfeld eine Bezahlung erfolgt ist, gilt grundsätzlich wie folgt: Honorarnoten bzw. Rechnungen sind – sofern darauf nicht ausdrücklich anderes von SAP schriftlich vermerkt wird – stets binnen 10 Tagen ab Erhalt fällig und zahlbar. Vertreter sind nicht inkassoberechtigt. Bei Zahlungsverzug berechnet SAP die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  8. Eigentumsvorbehalt – Verbot der Verbreitung von urheberrechtlich zugunsten der SAP geschützter Inhalte
    Allfällig gelieferte Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Beratungsverbindung zustehender Ansprüche der SAP in deren Eigentum. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der AG bereits vorab die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Vertragspartner mit allen Nebenrechten an SAP ab. Gleiches gilt für die grundsätzlich verbotene Verbreitung urheberrechtlich zugunsten des SAP geschützter Inhalte sinngemäß (zB. entgeltliche Verbreitung von Unterlagen, Skripten der SAP). Eine unbefugte Weitergabe oder Verbreitung dieser ausschließlich dem AG persönlich übermittelten Inhalte (Nebenleistungen) berechtigt SAP zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen. Gegenüber unternehmerisch tätigen AG gilt dabei eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des beauftragten Leistungspaketes hiermit als vereinbart (Konventionalstrafe). Allfällige darüberhinausgehende Ansprüche der SAP bleiben hiervon unberührt und gesondert einklagbar.

  9. Änderung von Beratungspaketen
    Hinsichtlich der Beratungspakete behaltet sich SAP Änderungen ausdrücklich vor („bewegliches System der Beratungsinhalte“). SAP ist berechtigt, sämtliche Beratungspakete nach eigenem Gutdünken derart umzugestalten, wie der dies zur Auftragserfüllung als hilfreich und notwendig erachtet. Durch die Umstellung dieser Inhalte durch SAP hat der AG eine Unterschreitung der Gesamtmenge bis zu 10% des ursprünglichen zeitlichen Leistungsvolumens zu tolerieren und sind jegliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche des AG ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG besteht diesfalls ebenso nicht.

  10. Produkthaftung und Verbot der Weitergabe bzw. Verbreitung von Inhalten der SAP
    SAP erklärt, dass sämtliche allfällig gelieferten Waren lediglich als Nebenprodukte (Nebenleistungen) in Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung gelten und nach den geltenden nationalen und europarechtlich maßgeblichen (produktsicherheits-)rechtlichen Anforderungen hergestellt wurden. Jegliche Haftung für Schäden infolge missbräuchlicher Verwendung durch den AG, bzw. durch deren Angehörige (Kinder), wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Die von SAP gelieferten Produkte sind aus völlig unbedenklichen Materialien hergestellt, dennoch wird hiermit klargestellt, dass die Produkte aus Sicherheitsgründen nicht unbeaufsichtigt Kleinkindern oder körperlich oder geistig beeinträchtigten Personen überreicht werden dürfen und ausdrücklich nicht zum Verzehr geeignet sind, bzw. nicht in direkten Kontakt mit offenen oder irritierten Körper-/ Hautstellen (zB offene Wunden, Augen) gebracht werden dürfen.

  11. Widerrufsrecht für Verbraucher
    Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes bzw. private AG (b2c) im Sinne des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der AG oder von diesem benannter Dritter die Dienstleistung oder Waren in Besitz genommen hat. Um dieses Widerrufsrecht auszuüben, muss der Konsument mittels einer eindeutigen Erklärung (zB. ein mit Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Bei Dienstverträgen sowie der Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten (Downloads) beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen. Der Tag des Vertragsabschlusses selbst ist dabei nicht mitzuzählen. Hat der Vertrag sowohl eine Dienstleistung als auch eine Warenlieferung zum Gegenstand, gelten die Regelungen für den Warenkauf. Die Rücktrittsfrist verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn SAP ihren Informationspflichten zum Rücktrittsrecht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG (Belehrung über das Bestehen, die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Rücktrittsrechts, dies unter Zurverfügungstellung des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars) nicht nachkommt (Anm.: verlängerte Rücktrittsfrist diesfalls 12 Monate und 14 Tage). Wenn die Belehrung binnen der 12 Monate nachgeholt wird, endet die Frist 14 Tage nach Erhalt dieser Information.
    Der Beweis des rechtzeitigen Rücktritts bzw. Widerrufs obliegt dem Verbraucher. Ein Muster-Widerrufsformular ist auf der Homepage der österreichischen Wirtschaftskammer (www.wko.at) abrufbar, auf welches hiermit ausdrücklich verwiesen wird.

  12. Schweigepflicht, Datenschutz, Berechtigung zur Veröffentlichung fremdgeschützter Inhalte durch SAP
    SAP ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den AG selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der AG ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
    SAP ist verpflichtet, ihr anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Die Daten sind nach Beendigung des Vertrags unverzüglich zu löschen. Sofern die Einschaltung Dritter erforderlich wird, muss SAP dieselben Pflichten dem Dritten entsprechend auferlegen. Auf die Verwendung von Cookies, Google Analytics etc. und die damit zusammenhängenden Einschränkungen gemäß Impressum (abrufbar unter www.ankerlichtung.at) wird ausdrücklich verwiesen.
    Vorab berechtigt ein unternehmerisch tätiger AG den SAP, unentgeltlich und auch ohne schriftliche Einverständniserklärung auf sämtliche seiner zu seinen Gunsten urheberrechtlich geschützten bzw. amtlich registrierten Inhalte (Bild- und Wortbildmarken, Muster, etc.) zu Werbezwecken des SAP zugreifen zu dürfen. Jegliche Nutzung auf eigenen oder dritten Werbeplattformen bzw. im öffentlichen Raum (social media) durch SAP wird insofern vorab durch den unternehmerisch tätigen AG genehmigt, ebenso ein allfälliger Hinweis auf die Geschäftsbeziehung des SAP zum AG auf seiner Homepage oder in Medien.

  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Wels der Erfüllungsort. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist der Erfüllungsort stets Wels. Es gilt der Gerichtsstand des sachlich zuständigen Gerichts in Wels als vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).

Susanne Ausweger-Peer
Ankerlichtung
Praxis für Psychohygiene
Eisenhowerstraße 27
4600 Wels
Österreich
+43 650 595 34 23
susanne(at)ankerlichtung.at